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Gas

Gasversorgung für Sersheim

Mehr Service und Komfort

... für unsere Sersheimer Bürgerinnen und Bürger - so lautet die Devise. Energie und Wasser nachhaltig und Lokal von der VES. Alles kommt aus einer Hand und die Gewinne bleiben vor Ort.

Warum LuggeleGas?

Gas ist ein kostengünstiger und sauberer Energieträger. Indem Sie mit Erdgas heizen, vermindern Sie den Ausstoß schädlicher Klimagase und ermöglichen dadurch eine deutliche Verbesserung der Luftqualität. Erdgas ist sparsam im Verbrauch, denn durch erhöhte Wirkungsgrade von modernen Gasgeräten ist die Energieausnutzung größer, bei geringerem Erdgaseinsatz erhalten Sie den gleichen Heizkomfort wie vorher. Mit Erdgas heizen Sie bequem, sauber und sparsam. Besonders dann, wenn Sie das neue Preismodell der VES „LuggeleGas“ oder "LuggeleBioGas10" mit  attraktiven Konditionen für Sersheimer Bürgerinnen und Bürger nutzen. Werden auch Sie Kunde bei uns und profitieren Sie von den lokalen Vorteilen, dem zuverlässigen Liefernetz und einem attraktiven Preis.

Hier geht es zum VES-Preisrechner

Mehr Informationen zu den Vertragskonditionen und über den Versorgerwechsel erfahren Sie unter LuggeleGas.

Ihr Gebäude ist nicht an die Gasversorgung in Sersheim angeschlossen?

In Sersheim liegen in zahlreichen Straßen bereits Gasleitungen vor. Wo Sie an die Gasversorgung anschließen könnten, sehen Sie mit einem Blick auf den aktuellen Gasnetzplan. Die Stadtwerke Bietigheim-Bissingen stellen im Auftrag der VES die sichere Versorgung mit Erdgas sicher.

Hinweis auf Erstattungsansprüche des Mieters

Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Wohngebäuden gemäß § 6 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach den Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes zu tragen hat.*

Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Nichtwohngebäuden gemäß § 8 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten. *

*Der Mieter muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt der Rechnung für das gelieferte Erdgas gegenüber dem Vermieter in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) geltend machen. Ist zwischen dem Vermieter und Mieter eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart worden, so kann der Vermieter den vom Mieter angeforderten Erstattungsbetrag im Rahmen der darauffolgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung zu erstatten.

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